Barrierefreiheitserklärung

Die Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Steiermark ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website http://jobmitaussicht.at/

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.


a) Nicht barrierefreie Inhalte

WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 Nicht-Text-Inhalte: Für Bilder und teilweise auch Steuerelemente fehlt auf der Website der Alternativtext, sodass diese Information für Screenreader-Benutzer nicht zugänglich ist. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 nicht erfüllt. Bei allen Bildern, die ab dem 23.09.2020 hochgeladen werden, wird ein passender Alternativtext hinzugefügt.


WCAG-Erfolgskriterium 1.2.2 Untertitel aufgezeichnet: Für aufgezeichnete Videos fehlt der Untertitel, sodass die gesprochenen Inhalte nicht in äquivalenter Form für gehörlose Benutzer zur Verfügung stehen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.2 nicht erfüllt.


WCAG-Erfolgskriterium 1.3.1 Infos und Beziehungen: Teilweise können Informationen, Struktur und Beziehungen, die über die Darstellung vermittelt werden, nicht durch Software bestimmt werden, da mit Style-Anweisungen mittels HTML Code gearbeitet wurde. Die Website verfügt über viele Javascript Elemente dessen Deaktivierung die Funktion der Website stark einschränken würde. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.3.1 nicht vollständig erfüllt.


WCAG-Erfolgskriterium 2.1.1 Tastatursteuerung: Nicht alle Funktionalitäten der Website sind per Tastatur zugänglich (z.B. Side Panel mit den Verknüpfungen zu den Social Media Kanälen). Somit ist das Kriterium 2.1.1 nicht gänzlich erfüllt.


WCAG-Erfolgskriterum 2.1.2 keine Tastaturfalle: Der Cookiebanner liegt in einem Modalfenster, das via Tastatur nicht optimal benutzbar ist. Es fehlt der Fokustrap für das Modalfenster, damit man erst nach dem Schließen des Modalfensters wieder auf der übrigen Seite weiter navigieren kann. Somit ist das Kriterium 2.1.2 nicht gänzlich erfüllt.


WCAG-Erfolgskriterium 2.4.4 Linkzweck: Nicht jeder Linkzweck ist durch den Linktext allein bzw. durch den Link-Kontext erkennbar. Teilweise sind Bilder ohne Alternativtext verlinkt und geben daher für Screenreader-Benutzer keinen Mehrwert aus. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 2.4.4 nicht erfüllt.


WCAG-Erfolgskriterium 2.4.5 verschiedene Methoden: Auf der Website ist keine globale Suche oder Sitemap vorhanden, viele Bereiche sind daher nur auf einem Weg erreichbar. Das WCAG-Erfolgskriterium 2.4.5 wird nicht erfüllt.


WCAG-Erfolgskriterium 2.4.7 Fokus sichtbar: Es ist bei Bedienung mit der Tastatur nicht ersichtlich, wo der Tastaturfokus liegt. Es wird nur im linken unteren Bereich der Website in sehr kleiner Schriftgröße der jeweilige Permalink des Fokus ausgespielt. Das WCAG-Erfolgskriterium 2.4.7 kann daher nicht ausreichend erfüllt werden.


WCAG-Erfolgskriterium 4.1.1 Parsen: Weiters könnte es für einen Screenreader als irreführend gewertet werden, dass Bilder aufgrund der „geschnittenen“ Darstellung als optisches Element der Website (ergibt ein Bild) die gleiche ID aufweisen. Das führt dazu, dass das WCAG-Erfolgskriterium 4.1.1 nicht vollständig eingehalten wird.



b) Unverhältnismäßige Belastung

Unsere Website enthält eine Vielzahl von Videos. Die Bereitstellung der geforderten Audiobeschreibungen können wir für die Vielzahl an Videos nicht leisten. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 (Audiodeskription aufgezeichnet) nicht erfüllt. Die Website ist grundsätzlich, obwohl nicht WCAG 2.1 AA konform, für alle Zielgruppen benutzbar. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung der Mängel auf Basis der bestehenden Website unverhältnismäßig wäre. Die Ergebnisse der Bewertung werden dazu verwendet, die Website, wo möglich, nach Best Practice Vorgaben zu gestalten.


Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 30.09.2020 erstellt. Dabei wurden alle Seiten der Website berücksichtigt. Diese Erklärung beruht auf Grundlage einer vorgenommenen Bewertung von Dritten in Form eines Selbsttests nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 im September 2020.


Die angeführten Barrieren werden wir im Rahmen der nächsten Entwicklungszyklen beheben.



Feedback und Kontaktmöglichkeiten

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen. Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E Mail mitzuteilen.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an tourismus@wkstmk.at mit dem Betreff "Meldung einer Barriere in der Website jobmitaussicht.at". Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.


Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren